Eine Frau fuhr am frühen Morgen zu ihrer Wohnung zurück. Sie kam von einem privaten Wochenendausflug. In der Wohnung wollte sie Schlüssel und Unterlagen abholen, die sie für ihren anschließenden Arbeitseinsatz benötigte. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte die Klägerin mit ihrem Pkw und wurde schwer verletzt.
Die Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen sahen das nicht als Arbeitsunfall. Der Unfall habe, habe sich weder auf dem Weg zur Arbeitsstätte noch auf dem Weg von der Arbeitsstätte zugetragen. Wege von einem dritten Ort zur Wohnung seien nicht versichert, auch wenn dort Arbeitsmaterialien abgeholt werden sollen, so die Richter des Sozialgerichts Dortmund und des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Entscheidend ist, was der Arbeitgeber anordnete
Die bei einer Kirchengemeindeverwaltung beschäftigte Frau wehrte sich mit einer Revision beim Bundessozialgericht dagegen. Sie argumentierte, sie sei zur Aufbewahrung der Schlüssel und Unterlagen in ihrer Wohnung verpflichtet gewesen. Daher müsse der Weg zurück zu ihrer Wohnung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Der Fall muss nun noch einmal vom Landessozialgericht bearbeitet werden.
"Zutreffend ist, dass die Klägerin sich nicht auf einem versicherten Arbeitsweg befand, weil sie im Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem Weg zu ihrem Arbeitsort in H. war, sondern auf dem zu ihrer Wohnung in W.", teilt das Bundessozialgericht mit (Aktenzeichen B 2 U 15/22 R).
"Die Klägerin kann sich aber auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt hat. Falls keine solche Weisung feststellbar ist, kann die Klägerin auf einem versicherten Weg verunfallt sein, wenn sie mit den Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war." Ob einer der Fälle zutrifft, muss das Landessozialgericht nun klären.