Wann die Versicherung zahlt und wann nicht

Arbeitsunfall – auch auf der Weihnachtsfeier?

05.01.2015 von Renate Oettinger und Peter Marwan
In der Weihnachtszeit wird´s in vielen Firmen kollegial: Nicht nur das Unternehmen insgesamt, auch einzelne Abteilungen wollen dann gerne feiern. Dabei wird es ist aber mit dem Versicherungsschutz kompliziert.
Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einer Betriebsfeier, kann ein Arbeitsunfall gegeben sein, wenn die Feier von der Firmenleitung durchgeführt oder gebilligt wurde.
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Nicht nur auf Baustellen und in Produktionshallen passieren Arbeitsunfälle, auch in Büros. Unfälle, die sich am Arbeitsplatz während der Regelarbeitszeit ereignen, sind vom gesetzlichen Unfallschutz abgedeckt. Alle anfallenden Kosten übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung. Auch wenn Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg einen Unfall erleiden, muss die gesetzliche Unfallversicherung für die entstehenden Kosten aufkommen.

Wenn ein Arbeitnehmer allerdings bei einer Unternehmung außerhalb der üblichen Arbeitszeit oder seiner ursächlichen beruflichen Aufgaben verunfallt, wird die Sache komplizierter. Was bei Betriebsfeiern gilt, erfahren Sie hier.

Kein Versicherungsschutz bei privater Feier

Verletzt sich eine Mitarbeiterin bei einer Weihnachtsfeier, liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn die Feier nicht von der Firmenleitung durchgeführt oder zumindest von ihr als Firmenveranstaltung gebilligt wurde. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hervor, mit dem es die entsprechende Klage einer Angestellten abwies und das Urteil des Landessozialgerichts Brandenburg bestätigte.

Deren Arbeitgeber unterteilte sich in drei Bereiche und diese wiederum in insgesamt 22 Teams. Das Team der Klägerin organisierte außerhalb der Arbeitszeit eine Weihnachtsfeier auf einer Bowlingbahn. Die Kosten trugen die Mitarbeiter selbst. Während der Feier stolperte die Klägerin, stürzte und verletzte sich.

Der beklagte Unfallversicherungsträger erkannte den Sturz nicht als Arbeitsunfall an und verweigerte die Zahlung. Mit Recht, so das BSG. Wer an einer sogenannten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilnehme, sei nur dann in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn die Veranstaltung allen Mitarbeitern offensteht und sie von der Autorität der Betriebsleitung getragen wird.

Wird die Veranstaltung dagegen von den Beschäftigten selbst veranstaltet, scheidet ein Versicherungsschutz aus - selbst, wenn der Chef Kenntnis von der Veranstaltung hat. Im Streitfall habe sich der Bereichsleiter zwar positiv zur Durchführung der Weihnachtsfeier geäußert. Dadurch habe er sie aber nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gebilligt (Az.: B 2 U 7/13 R).

Arbeitsunfall nur, wenn alle teilnehmen dürfen

Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist immer nur dann versichert, wenn sie allen Beschäftigten offensteht, so die Richter des Hessischen Landessozialgerichtes (LSG). In dem Fall ging es um eine von einer kleine Betriebseinheit als Weihnachtsfeier organisierten Wanderung.

Die Klägerin war in einer Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Hessen beschäftigt. Für alle 230 Mitarbeiter der Dienststelle fand ein Weihnachtsumtrunk statt. Zusätzlich durften die Unterabteilungen während der Dienstzeit eigene Weihnachtsfeiern veranstalten.

Die aus 13 Mitarbeitern bestehende Abteilung der Klägerin organisierte eine Wanderung, an der zehn Beschäftigte teilnahmen. Die Klägerin zog sich bei der Wanderung Verletzungen an Ellenbogen und Handgelenk zu - und beantragte eine Anerkennung als Arbeitsunfall.

Dies habe die Unfallversicherung zu Recht abgelehnt, urteilte das LSG. Bei großen Betrieben könne an die Stelle des Gesamtbetriebes zwar eine einzelne Abteilung treten, wenn es um die Frage gehe, ob die Veranstaltung allen Beschäftigten offen gestanden habe. Bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen mit ihren 2.350 Beschäftigten wäre dies aber die gesamte Dienststelle der Klägerin, nicht jedoch die Unterabteilung mit nur 13 Personen gewesen (Aktenzeichen: L 3 U 125/13).