In diesem Beitrag steht die Durchsetzung der lauterkeitsrechtlichen Beseitigungs-, Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche im Mittelpunkt.
Der Beseitigungsanspruch im Vergleich zum Unterlassungsanspruch
Der Beseitigungsanspruch ist grundsätzlich vom Unterlassungsanspruch zu trennen. Während der Unterlassungsanspruch darauf gerichtet ist, dass eine Handlung zukünftig nicht mehr vorgenommen wird, ist der Beseitigungsanspruch darauf gerichtet, dass ein bestimmter rechtswidriger Zustand beseitigt wird. Diese Wirkungsweisen lassen sich anhand des folgenden Beispiels erläutern.
Angenommen, auf der Internetseite eines Unternehmens ist eine wettbewerbswidrige Werbung abgebildet. Ein nach dem UWG Anspruchsberechtigter hat nun zwei Möglichkeiten, gegen diese Werbung vorzugehen. Er kann zum einen zu dem Rechtsverletzer sagen, er solle es zukünftig unterlassen, diese wettbewerbswidrige Werbung über seine Internetseite zu verbreiten. Oder er teilt dem Rechtsverletzer mit, er solle die rechtswidrige Werbung auf seiner Internetseite beseitigen. Während im ersten Fall der Anspruchsinhalt auch darauf gerichtet ist, dass in Zukunft keine derartige wettbewerbswidrige Werbung mehr auf der Internetseite des Unternehmers geschaltet wird, beschränkt sich der Beseitigungsanspruch darauf, dass der aktuelle rechtswidrige Zustand beendet wird, ohne dass weiter etwas für die Zukunft ausgesagt wird.
Wie man sieht, kann es sinnvoll sein, auf den Unterlassungsanspruch zurückzugreifen, wenn man einen größeren Anspruchsumfang anstrebt. Wenn man jedoch dem Rechtsverletzer präzise mitteilen will, was konkret der rechtswidrige Zustand ist, der zur Zeit stört und deswegen beendet werden soll, so bietet sich der Beseitigungsanspruch an.
Möglich ist es auch, beide Anspruchsarten zu kombinieren.
Die Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs
Die Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Dies bedeutet, dass der Anspruchsberechtigte zunächst den Anspruchsgegner auffordern wird, den wettbewerbswidrigen Zustand zu beseitigen. Hat dies keinen Erfolg, so wird er den Gang zu Gericht antreten und Klage einreichen, um einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Mit dem Titel kann der Anspruchsberechtigte dann seine Rechte (etwa mit Hilfe des Gerichtsvollziehers) durchsetzen.
Soll es besonders schnell gehen, so sollte an den einstweiligen Rechtsschutz nach den Vorschriften der ZPO gedacht werden - denn oft dauert ein gerichtliches Verfahren derart lange, dass auf ein endgültiges Urteil nicht gewartet werden kann, wenn ein größerer Schaden abgewendet werden soll. Die Entscheidung des Richters im einstweiligen Rechtsschutz ist jedoch nur vorläufig; später schließt sich in aller Regel ein sog. Hauptsacheverfahren an, das dann endgültig die Rechtslage zwischen den Parteien klären soll. Auf dieses sog. Hauptsacheverfahren kann im Wettbewerbsrecht teilweise verzichtet werden, wenn der wettbewerbswidrig handelnde Unternehmer den Anspruch anerkennt und deshalb ein Streit vor Gericht obsolet geworden ist.
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes entscheidet der zuständige Richter unmittelbar, zum Teil innerhalb weniger Stunden, ohne eine mündliche Verhandlung abzuwarten oder Zeugen zu befragen. Da der Richter noch kein so genaues Bild von der tatsächlichen Rechtslage hat (ihm fehlen möglicherweise Beweismittel, d.h. er weiß nicht ob das, was der Anspruchssteller sagt, der Wahrheit entspricht), ist seine Entscheidung fehleranfällig, sie kann also auch falsch sein. Der Richter muss beim Erlass einer vorläufigen Entscheidung stets bedenken, für welche Partei das Risiko einer falschen Entscheidung größer ist bzw. für welche Partei eine falsche Entscheidung folgenreicher ist.
Auch hierzu ein Beispiel: Ist nicht klar, ob eine Werbung tatsächlich wettbewerbswidrig ist (weil dies aufgrund einer rechtlich schwierigen Fragestellung in kurzer Zeit nicht mit letzter Konsequenz geklärt werden kann oder weil nicht klar ist, wie die Werbung tatsächlich genau gestaltet ist), so muss sich der Richter die Frage stellen, ob es für den (vermeintlichen) Anspruchsberechtigten schlimmer ist, wenn die Werbung zunächst weiterhin verbreitet werden darf, auch wenn sie sich möglicherweise als wettbewerbswidrig erweist, als es für den (vermeintlich) wettbewerbswidrig handelnden Unternehmer schlimmer wäre, wenn die Werbung verboten wird, auch wenn sich hinterher vielleicht herausstellt, dass sie rechtmäßig gewesen ist.
Der Schadensersatzanspruch
Nach § 9 UWG ist ein Unternehmer seinen Mitbewerbern gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig eine wettbewerbswidrige Handlung vornimmt. Der Anspruch umfasst alle Schadenspositionen, die dem Anspruchsberechtigen aufgrund der wettbewerbswidrigen Handlung entstanden sind. Dies kann z.B. ein entgangener Gewinn sein. In der Praxis ist es oft schwierig, die exakte Höhe des Schadens anzugeben und nachzuweisen. Dementsprechend selten wird ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht.
Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs
Für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs ergeben sich keinerlei Besonderheiten. Einstweiligen Rechtsschutzes bedarf es im Rahmen des Schadensersatzanspruches jedoch nicht.
Der Anspruch auf Abschöpfung des Gewinns
Die Besonderheit des Gewinnabschöpfungsanspruchs ist, dass bei dessen Durchsetzung nicht der Anspruchsinhaber derjenige ist, der am Ende den Vorteil erhält. Denn der abgeschöpfte Gewinn fließt gem. § 10 Absatz 1 UWG dem Bundeshaushalt zu. Anspruchsberechtigt ist jedoch nicht der Bund selbst, sondern die nach § 8 Absatz 3 Nr. 2 bis Nr. 4 UWG Anspruchsberechtigten, also die Berufsverbände, Verbraucherschutzverbände und die Industrie- und Handelskammern, nicht aber die Mitbewerber des wettbewerbswidrig handelnden Unternehmers. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Anspruchsberechtigten denjenigen, der durch wettbewerbswidriges Verhalten unternehmerischen Gewinn erzielt hat, dadurch bestrafen können, dass sie ihn nach § 10 Absatz 1 UWG dazu zwingen, seinen Gewinn aus dem wettbewerbswidrigen Verhalten dem Staat zukommen zu lassen.
In der Praxis schwierig zu beweisen dürfte es sein, dass - wie es § 10 Absatz 1 UWG erfordert - das wettbewerbswidrig handelnde Unternehmen vorsätzlich gehandelt hat sowie dass eine Vielzahl von Verbrauchern geschädigt worden sind. Vor allem am Nachweis des Vorsatzes dürfte die erfolgreiche Durchsetzung des Gewinnabschöpfungsanspruches regelmäßig scheitern.
Die Durchsetzung des Gewinnabschöpfungsanspruchs
Bei der Durchsetzung des Anspruchs gibt es keine Besonderheit. Zunächst kann jeder Anspruchsberechtigte außergerichtlich auf das wettbewerbswidrig handelnde Unternehmen zugehen und die Gewinnherausgabe fordern. Kommt dieser dem Verlangen nicht nach, so kann Klage vor dem zuständigen Gericht - dazu später mehr - eingereicht werden.
Eine Besonderheit ergibt sich jedoch aus § 10 Absatz 4 und 5 UWG, der besagt, dass der Anspruchsberechtigte das Bundesamt für Justiz benachrichtigen muss, wenn er den Gewinnabschöpfungsanspruch (bereits außergerichtlich) geltend machen.
Sollten dem Anspruchsberechtigten im Zuge der Geltendmachung des Anspruchs Kosten entstanden sein, die ihm nicht der Anspruchsverpflichtete erstattet hat, so bekommt der Anspruchsberechtigte vom Bundesamt für Justiz diese Kosten gemäß § 10 Absatz 4 Satz 2 und 3 UWG ersetzt. Damit tragen die Anspruchsberechtigten kein finanzielles Risiko, so dass sie nicht gehindert sind, ihre Ansprüche tatsächlich auch geltend zu machen.
Damit ein Anspruchsberechtigter überhaupt weiß, wie hoch der geltend zu machende Gewinn des wettbewerbswidrig handelnden Unternehmers ist, muss dieser ihm Einblick in seine Bücher gewähren. Daher hat der Anspruchsberechtigte zusätzlich einen sog. Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch. Dies bedeutet, dass derjenige, der nach § 10 Absatz 1 UWG verpflichtet ist, seinen wettbewerbswidrig erlangten Gewinn herauszugeben Auskunft darüber geben muss, wie hoch der Gewinn gewesen ist. Damit der Anspruchsverpflichtete keinen unverhältnismäßig hohen Schaden dadurch davon trägt, dass auf diese Weise die Konkurrenten Kenntnisse über Geschäftsgeheimnisse erfahren, nimmt in aller Regel eine unabhängige Instanz - etwa ein Wirtschaftsprüfer - den Einblick in die Bücher vor.
Die gerichtliche Zuständigkeit
Für den Schadenseratz- und Gewinnabschöpfungsanspruch ergibt sich im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit keine Besonderheit im Vergleich zum Unterlassungsanspruch.
Daher ist gemäß § 13 Absatz 1 UWG sachlich das Landgericht für alle bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten im Bereich des UWG zuständig. Da vor den Landgerichten nur zugelassene Anwälte tätig werden dürfen, müssen sich Anspruchsinhaber im Rahmen eines Gerichtsverfahrens anwaltlich vertreten lassen.
Welches Landgericht örtlich zuständig ist, wird in § 14 UWG geregelt. Danach ist vor allem das Gericht zuständig, an dessen Ort der Beklagte (also der Rechtsverletzer) seinen Sitz bzw. eine Niederlassung hat. Zudem kann teilweise auch das Landgericht örtlich zuständig sein, in dessen Bezirk die wettbewerbswidrige Handlung begangen wurde, um die es bei dem jeweiligen Anspruch geht.
Verjährung
Ansprüche können theoretisch auch dann durchgesetzt werden, wenn sie verjährt sind. Allerdings hat dann der Anspruchsgegner das Recht, die Erfüllung des Anspruchs mit Hinweis auf die Verjährung zu verweigern. Tut er dies jedoch nicht, so kann ein Anspruch wirksam geltend gemacht werden - im Nachhinein kann sich der Anspruchsgegner dann nicht mehr darauf berufen, dass der von ihm erfüllte Anspruch bereits verjährt gewesen ist und das Geld zurückfordern. Dafür ist es dann zu spät.
Die Verjährung lauterkeitsrechtlicher Ansprüche ist in § 11 UWG geregelt. Demnach verjähren der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus § 8 UWG, der Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG und der Kostenerstattungsanspruch aus § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG in sechs Monaten.
Die Frist beginnt gemäß § 11 Absatz 2 UWG dann zu laufen, wenn der Anspruch entstanden ist (also etwa eine wettbewerbswidrige Handlung vorgenommen worden ist) und - wie es das Gesetz formuliert - "der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste". Somit beginnt die Frist erst dann, wenn der Anspruchsberechtigte von dem Wettbewerbsverstoß Kenntnis hat, auch wenn die wettbewerbswidrige Handlung vielleicht schon viel früher stattgefunden hat.
Der Gewinnabschöpfungsanspruch aus § 10 UWG verjährt gemäß § 11 Absatz 4 UWG stets in drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs. Auf die Kenntnis der wettbewerbswidrigen Handlung kommt es dabei nicht an.
Im Lauterkeitsrecht haben die Verjährungsregeln keine besonders hohe Relevanz. Oft ist eher der umgekehrte Fall von Bedeutung: ein Anspruchsberechtigter möchte möglichst schnell gegen eine wettbewerbswidrige Handlung vorgehen (Stichwort: einstweiliger Rechtsschutz) statt dass es um die Grenzen der Verjährungsfrist geht.
Fazit
Bei der Durchsetzung der Ansprüche aus dem UWG ist ganz generell der einstweilige Rechtsschutz von Bedeutung, der beispielsweise dazu führen kann, dass eine aktuell laufende, wettbewerbswidrige Werbeaktion sofort gestoppt wird.
Während Anspruchsberechtigte - etwa Mitbewerber des wettbewerbswidrig handelnden Unternehmers - ihre Ansprüche gegenüber dem Rechtsverletzer außergerichtlich stets auch ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes geltend machen können, brauchen sie zum Gang zu Gericht zwingend anwaltliche Hilfe: denn vor den Landgerichten werden nur Personen gehört, die anwaltlich vertreten sind. (oe)
Der Autor Daniel Huber ist juristischer Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei, München.
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