Achtung: Sanktionen drohen!

14.09.2006 von Christian Salzbrunn
Unternehmen, die sich nicht hohen Haftungsrisiken aussetzen wollen, sollten sich mit den Vorgaben und Anforderungen des AGG ausgiebig beschäftigen, meint Rechtsanwalt Christian Salzbrunn.

Kaum ein anderes Gesetz hat in der Politik und in der Gesellschaft zuletzt für derartig kontroverse Diskussionen gesorgt wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (kurz: AGG). Nachdem Bundespräsident Horst Köhler dieses Gesetz am 14.08.2006 unterzeichnet hat und es am 17.08.2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (BGBl. I S. 1897), ist es nun seit dem 18.08.2006 in Kraft. Das AGG ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz als pdf-Datei abrufbar (www.bmj.de).

Dieses Gesetz betrifft vor allem Unternehmen, da es neben den Diskriminierungstatbeständen für das allgemeine Zivilrecht (also beispielsweise für Kauf-, Werk-, Mietverträge sowie für Kredit- und Versicherungsverträge) vor allem das Benachteiligungsverbot im Arbeitsrecht regelt. Das AGG verbietet im Bereich Arbeit und Beruf sämtliche Benachteiligungen von Mitarbeitern im Hinblick auf Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter, Sexualität oder Weltanschauung.

Verstöße von Seiten des Arbeitgebers gegen das AGG ziehen erhebliche Sanktionen nach sich. Gegebenenfalls kann der betroffene Arbeitnehmer neben einem Unterlassungsanspruch auch Schadensersatzansprüche geltend machen, unter Umständen sogar Schmerzensgeld verlangen. Das Gesetz wird künftig im Zusammenhang mit Stellenausschreibungen, Bewerbungsgesprächen und Kündigungen eine erhebliche Relevanz erhalten.

Zudem schreibt das AGG den Betrieben vor, dass der Gesetzestext den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beispielsweise durch einen Aushang zugänglich gemacht wird, diese zum Benachteiligungsverbot geschult werden und die Unternehmen Beschwerdestellen einrichten müssen. Die Firmen erhalten daher mit dem AGG gerade im arbeitsrechtlichen Bereich stark erweiterte Schutz-, Organisations- und Maßnahmenpflichten. Sofern sie sich nicht erheblichen Haftungsrisiken und Entschädigungsansprüchen aussetzen wollen, kann nur dringend angeraten werden, sich mit den Vorgaben und Anforderungen des AGG ausgiebig auseinander zu setzen beziehungsweise entsprechende fachliche Ratschläge einzuholen.