Ein Arbeitnehmer ist zum wiederholten Mal zu spät zur Arbeit gekommen, oder hat trotz betrieblichen Verbots im Internet gesurft. Jetzt reicht es dem Arbeitgeber und er mahnt den betroffenen Arbeitnehmer ab. Doch Vorsicht beachten Sie das Arbeitsrecht: Wenn Sie als Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen, so müssen Sie eine Reihe von Förmlichkeiten beachten. Jeder kleinste Fehler könnte zur Unzulässigkeit der Abmahnung führen mit der Folge, dass Sie aus diesem Grund keine auf der Abmahnung basierende ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aussprechen können.
Hier einige Tipps, damit Sie die häufigsten Fehler bei der Abmahnung vermeiden.
- Das abgemahnte Verhalten muss so genau wie möglich beschrieben werden. Anderenfalls ist das Bestimmtheitsgebot nicht gewahrt. Pauschalisierungen führen in der Regel zu Missverständnissen. Der Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, zu erfahren, aufgrund welchen Verhaltens ihm eine Abmahnung erteilt wurde. Mehrdeutigkeiten gehen zu Ihren Lasten.
- Schreiben Sie sich Datum und Uhrzeit des Vorfalls auf. Benennen Sie Zeugen, soweit vorhanden.
- Die Abmahnung beinhaltet eine Rüge- und eine Warnfunktion. Sie müssen deutlich darauf hinweisen, dass Sie dieses Verhalten zum allerletzten Male tolerieren werden. Im Wiederholungsfall zieht dieses eine Kündigung nach sich. Sie verwirken Ihr Recht auf Abmahnung, wenn Sie zu oft abmahnen oder wenn zwischen Abmahnung und Kündigung ein so langer Zeitraum liegt, dass der Arbeitnehmer nicht mehr mit einer direkten Kündigung rechnen musst. Im Zweifel hat der Arbeitnehmer dann nämlich ein Recht darauf, dass ihm im Vorfeld der Kündigung erneut eine Abmahnung erteilt wird.
- Ein vorheriges Gespräch, um den Sachverhalt genauer aufzuklären, ist zwar nach neuester Rechtsprechung nicht erforderlich. Um sich abzusichern, sollte ein solches aber auf jeden Fall durchgeführt werden. Schließlich gibt es immer zwei Seiten einer Geschichte.
- Seien Sie sorgsam im Abfassen der schriftlichen Abmahnung. Schreibfehler, offensichtliche Zahlendreher und Ähnliches in Bezug auf den abgemahnten Sachverhalt führen zur Unwirksamkeit der Abmahnung.
Fürsorgepflicht beachten
- Sie müssen im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht auf das Wohl und die Interessen Ihres Arbeitnehmers achten. Eine Abmahnung muss daher im Hinblick auf das gerügte Verhalten auch verhältnismäßig sein. Schließlich drohen Sie mit einer Kündigung. Eine Abmahnung ist daher unzulässig, wenn Sie sie aus geringfügigem Anlass aussprechen. Hierfür bedarf es in der Regel nämlich keiner Abmahnung, schließlich steht Ihnen noch das Instrument der Rüge oder der Mahnung zur Verfügung.
- Arbeitnehmer haben das Recht eine erteilte Abmahnung gerichtlich prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht der Gerichte ist nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ( Aktenzeichen 2 Sa 66/08 ) allerdings beschränkt. Gerichtlich geprüft werden nach dieser Entscheidung die Form und die Umstände der Abmahnung. Nicht geprüft wird die Frage, ob die Abmahnung als solche eine Überreaktion darstellt. (oe)
Quelle: www.anwalt-suchservice.de