Der erste Teil dieser Serie handelte unter anderem von Widerrufen und allem, was man als Online-Händler in diesem Zusammenhang falsch machen kann.
11. Abweichung der Artikelbeschreibung vom zugehörigen Artikelfoto
In einem vom Landgericht Kleve zu entscheidenden Fall hatte ein Händler auf seiner gewerblichen Internetpräsenz ein "Pilker-Set Ostsee/Dänemark fünf Stück" angeboten. Das Angebot zeigte jedoch eine Abbildung, welche nicht fünf, sondern vielmehr sechs Pilker darstellte. Folglich wich die Artikelbeschreibung hinsichtlich der beworbenen Stückzahl von dem zugehörigen Foto um genau einen Pilker ab. Dies sei wettbewerbswidrig, so das Landgericht Kleve.
Das Landgericht Kleve entschied, dass der Online-Händler über ein wesentliches Merkmal (= Stückzahl) der angebotenen Ware nicht informiert habe und dies wiederum zu einer Abmahnung berechtige. Das Gericht war der Ansicht, es sei zu Recht beanstandet worden, dass dem Angebot des eBay-Händlers nicht zu entnehmen sei, ob fünf oder sechs Pilker zum angegebenen Kaufpreis angeboten würden. Zwar sprach der Angebotstext wiederholt von fünf Pilkern, die beigefügte Abbildung zeigte indes sechs. Es sei daher dem Kunden überlassen, zu vermuten, ob dem Text oder dem Bild der Vorrang gebühre. Nach Ansicht des Gerichts ein unhaltbarer Zustand, da es keinen selbstverständlichen Vorrang auch des wiederholten Wortes vor dem Bild mit der Folge der Eindeutigkeit des Angebotes gäbe.
Dem Angebot sei nicht eindeutig zu entnehmen, ob der genannte Preis sich auf fünf oder auf sechs Pilker beziehe. Daher mangele es im konkreten Fall an der Angabe eines wesentlichen Merkmals der angebotenen Leistung, nämlich der Anzahl der zum genannten Preis zu liefernden Pilker. Das Angebot verstoße daher gegen geltendes Wettbewerbsrecht.
Fazit
Auch wenn es in manchen Fällen lästig sein sollte: Die in dem jeweiligen Online-Angebot beschriebene Ware muss jedenfalls hinsichtlich der wesentlichen Warenmerkmale mit dem entsprechenden Produktfoto übereinstimmen. Selbstverständlich steht es dem Anbieter auch frei, den Verbraucher einfach dahingehend aufzuklären, welche konkreten Abweichungen zur Abbildung bestehen. Diese Klarstellung hat jedoch stets deutlich und transparent zu erfolgen.
12. Verwendung des eBay-Banners "Verkäufer trägt eBay-Gebühren"
Viele eBay-Händler werben plakativ unter der Verwendung grafischer Hervorhebungen sinngemäß wie folgt: "eBay ich, Versand der Käufer". Ist diese Form der Werbung wettbewerbswidrig? Bereits zwei Oberlandesgerichte sind jedenfalls der Ansicht, dass dies zumindest unter bestimmten Voraussetzungen der Fall sein soll.
Entscheidung des OLG Hamburg:
Das OLG Hamburg (Beschluss vom 12.9.2007 - Az. 5 W 129/07) hält die Werbung "ebay ich, Versand der Käufer" für einen nicht nur unerheblichen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. So handle es sich hier um eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da bereits aus den eBay-AGB verbindlich folge, dass der Verkäufer die eBayGebühren zu übernehmen habe. Eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten werde auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass es Anbieter gibt, die Rechts- oder Vertragsbedingungen - hier die eBay-Bedingungen - nicht beachten. Vielmehr werde der Verstoß noch verstärkt und könne nicht mehr als Bagatellverstoß i. S. d. § 3 UWG angesehen werden, wenn der Anbieter eine solche Werbung durch einen hervorgehobenen Hinweis (hier: animierte Grafik "Keine eBay-Gebühr") besonders herausstellt.
Entscheidung des Kammergerichts Berlin:
Das Kammergericht Berlin führte Ende 2007 in einem Beschluss aus, dass auch objektiv richtige Angaben unzulässig sein können, wenn sie bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise deshalb einen unrichtigen Eindruck erweckten, weil Selbstverständliches in einer Weise betont werde, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen orzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet (Beschluss vom 9.11.2007, Az. 5 W 304/07). Demnach sei die erbung "eBay ich, Versand der Käufer" dann wettbewerbswidrig, wenn sie eine besondere Aufmerksamkeit erziele und ich in irgendeiner Form (beispielsweise grafisch) von der übrigen Artikelbeschreibung des Online-Hndlers abhebe.
Im konkreten Fall verneinte das KG Berlin jedoch einen Wettbewerbsverstoß:
"Die beanstandete Klausel erweckt keine besondere Aufmerksamkeit. Sie entspricht in der Schriftgröße und Schriftgestaltung in etwa dem Text, mit dem der Antragsgegner den angebotenen Gegenstand auch im Übrigen anpreist. Sie ist auch nicht grafisch besonders hervorgehoben, sondern befindet sich am Ende der Anpreisungen."
Fazit
Zwei Oberlandesgerichte haben bereits entschieden, dass die Werbung "eBay ich, Versand der Käufer" (oder in vergleichbarer Form) abmahnfähig ist, wenn auf den Text "keine eBay-Gebühr" durch besondere farbliche Gestaltung und durch animierte Grafiken oder in sonst besonders hervorgehobener Weise hingewiesen wird. Es kann demnach keinem eBay-Händler mehr geraten werden, den eBay-Banner mit der Aufschrift
"Verkäufer trägt eBay-Gebühren" einzusetzen. Ein solcher Banner hebt sich nur allzu leicht von der übrigen Artikelbeschreibung ab mit der Konsequenz, dass es eine besondere und damit wettbewerbswidrige Aufmerksamkeit erzielt.
13. Werbung mit der Abkürzung "UVP"
Bei Online-Händlern herrscht oftmals noch große Unsicherheit dahingehend, auf welche Art und Weise auf die Preisempfehlungen der Hersteller Bezug genommen werden darf. So urteilte beispielsweise das OLG Köln im Jahre 2003, dass die Verwendung der Abkürzung "UVP" (steht für "Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers") eine Irreführung i. S. d. § 5 UWG darstellt und damit wettbewerbswidrig ist. Diese Entscheidung führte damals zu einer regelrechten Abmahnwelle, die zahlreiche Händler erfasste.
Erst durch Urteil des BGH vom 7.12.2006 (Az. I ZR 271/03) wurde diesem Abmahntreiben ein Ende gesetzt. So stellte der BGH in einer Grundsatzentscheidung klar, dass die Verwendung der Abkürzung "UVP" im Onlinehandel nicht irreführend ist.
Begründung des BGH:
Der angesprochene Verkehr werde durch die Verwendung der Angabe "UVP" nicht irregeführt. So sei dem Verkehr die Angabe "UVP" im Zusammenhang mit Preisgegenüberstellungen als gängige Abkürzung einer "unverbindlichen Preisempfehlung" bekannt. Dies sei durch die verbreitete und ständige Verwendung dieser Abkürzung in der Werbung anderer Unternehmen hinreichend nachgewiesen. Demgegenüber sei es ohne Bedeutung, ob die Abkürzung systemwidrig erfolge und etwa "u. P." oder "uPE" lauten müsste.
Darüber hinaus entschied der BGH, dass auch die Verwendung der Bezeichnungen "empfohlener Verkaufspreis" und "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" nicht irreführend i. S. d. § 5 UWG und damit zulässig ist.
Begründung des BGH:
In diesen Angaben komme hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich um einen unverbindlichen Preis handle und die Empfehlung nicht bindend sei. "Empfehlen" bezeichne nach dem normalen Sprachgebrauch gerade keine verbindliche Anordnung, sondern einen Vorschlag oder ein Anraten. Dem durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher sei aufgrund der dem Hersteller früher vorgeschriebenen und daher weitgehend üblichen Verwendung des Begriffs der "unverbindlichen" Preisempfehlung bekannt, dass Herstellerpreisempfehlungen grundsätzlich nicht bindend seien. Der Verbraucher sehe daher eine Preisempfehlung auch dann als unverbindlich an, wenn auf den Umstand der Unverbindlichkeit nicht ausdrücklich hingewiesen werde.
Fazit
Nach der oben genannten Entscheidung des BGH ist die Verwendung der folgenden drei Begriffe im Onlinehandel rechtlich zulässig: "UVP", "empfohlener Verkaufspreis", "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers".
14. Werbung mit dem Begriff "Lebenslange Garantie"
Viele Online-Händler bewerben ihre Produkte mit dem Zusatz der "Lebenslangen Garantie" und zitieren dabei dem Grunde nach nur die Garantieangaben der jeweiligen Hersteller - immer in der Annahme, dass diese schon wüssten, was Rechtens ist und was nicht.
Dies ist ein Trugschluss, denn der Begriff "Lebenslange Garantie" ist nach der Rechtsprechung als irreführende Werbung i. S. d. §§ 3, 5 UWG einzustufen, weil eine dahingehende Verpflichtung gegen das in § 202 Abs. 2 BGB normierte Verbotdes rechtsgeschäftlichen Ausschlusses der Verjährung über einen Zeitraum von 30 Jahren hinaus nicht wirksam vereinbart werden könne (vgl. BGH GRUR 1994, 850; OLG Frankfurt GRUR 2006, 247).
15. Preissenkungsaktionen bei Online-Shops
Es stellt ein Wesensmerkmal des freien Wettbewerbs dar, dass jeder Online-Händler in seiner Preisgestaltung grundsätzlich frei ist. Schließlich ist es ja auch der Online-Händler, der das Absatzrisiko zu tragen hat. Die Preisunterbietung kann bei Hinzutreten von bestimmten Begleitumständen jedoch wettbewerbswidrig sein. So etwa in einem Fall, den das OLG Stuttgart (Urt.v. 8.2.2007 - Az. 2 U 136/06) zu entscheiden hatte.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall präsentierte ein Online-Händler am 1.2.2006 auf seiner Internetpräsenz mehrere Artikel. Dabei ging es unter anderem auch um Alpenvollmilchschokolade, welche ab dem 30.1.2006 um 28 % billiger angeboten werden sollte - ohne jede Zeitbegrenzung. Erst auf einer Unterseite des Shops, auf welche nicht ausdrücklich hingewiesen wurde, fand sich zu dem beispielhaft angeführten Produkt die Ergänzung, dass die Preisreduzierung bezüglich der Schokolade nur bis zum 11.1.2006 gelten sollte. Es handelte sich also - auf den zweiten Blick - um eine Preissenkungsaktion, die auf lediglich elf Tage befristet war.
Das OLG Stuttgart erachtete diese Form der werblichen Präsentation für wettbewerbswidrig, da hier ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 und § 5 Abs. 2 UWG vorliege. Schließlich müssten gerade bei Preissenkungsaktionen die wesentlichen Umstände mitgeteilt werden, welche für die Inanspruchnahme des Rabatts relevant sein können. Dazu würden auch die zeitliche Befristung von Rabatt und Zugabeaktionen gehören. Aus diesem Grund habe der Werbende bei zeitlich befristeten Angeboten auch Informationen über den Angebotszeitraum bereitzustellen, da dieser eine für die Entscheidung des Adressaten wesentliche Information sein könne.
Weiterhin sind bei "Preissenkungsaktionen" folgende Aspekte zu bedenken, wenn Sie mit einem durchgestrichenen Preis werben möchten:
1. Geben Sie jegliche Umstände an, hierzu gehört auch, worauf sich der durchgestrichene Preis bezieht: Handelt es sich um einen vormals selbst angesetzten Preis oder eine UVP etc.?
2. Die gemachten Angaben müssen nachprüfbar sein. Wenn etwa ein vormals selbst geforderter Preis durchgestrichen wird, muss der tatsächlich auch gefordert worden sein. Es genügt nicht, einen nur wenige Tage geforderten Preis oder gar ganz fiktiven Preis durchzustreichen.
Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung ist zudem zu empfehlen, die entsprechenden Angaben in unmittelbarer Nähe zum jeweiligen Preis zu machen. Also etwa auf der Produktseite selbst, nicht irgendwo auf einer nur verlinkten zentralen Seite. Es ist dabei auch möglich, einen "Sternchenhinweis" zu geben, wobei der "Sternchentext" sich allerdings auffindbar in lesbarer Schriftgröße auf der Artikelseite selbst befinden sollte.
Fazit
Als Online-Händler sollte man es tunlichst vermeiden, auf seiner Internetseite für Produkte mit prozentualen Preisreduzierungen zu werben, wenn der Verbraucher darin über den bereits feststehenden Tag des Endes der Preisreduzierungen nicht ausreichend (zumindest über einen "sprechenden Link") informiert wird. Keinesfalls reicht es aus, den Verbraucher bezüglich der notwendigen Angaben hinsichtlich der Befristung der Gültigkeitsdauer erst durch Anklicken einer nachgeschalteten Internetseite zu informieren.
16. Werbung mit Testergebnissen ohne Fundstellenangabe
Für den Fall der Werbung mit Testergebnissen von Untersuchungsorganisationen (etwa der Stiftung Warentest) ist den Testergebnissen eine ordnungsgemäße Fundstellenangabe bei zufügen - wie inzwischen umfassende Rechtsprechung festgestellt hat. Dazu beispielhaft: OLG Hamburg, 3 U 240/06; OLG Frankfurt a.M., 6 U 186/11; KG, 5 W 17/11.
In dem vom OLG Hamburg zu entscheidenden Fall ging es um einen Onlineshop-Betreiber, der für einen PC-Drucker mit dessen Bewertung durch verschiedene Fachzeitschriften geworben hatte, so auch mit der Angabe "FACTS - gut". In der Anzeige des Onlineshop-Betreibers fehlte aber der Hinweis, in welcher Ausgabe der Fachzeitschrift FACTS die Bewertung erschienen war.
Nach Ansicht des Gerichts ist die Werbung mit Testergebnissen einer Fachzeitschrift ohne ordnungsgemäße Fundstellen angaben nach § 3 UWG unlauter. Diese Erkenntnis ist auch nicht wirklich überraschend, hatte doch bereits vor Jahren der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest ohne Angabe der Fundstelle mit den guten kaufmännischen Sitten nicht vereinbar sei.
Begründung des OLG Hamburg:
Durch die fehlende Fundstelle werde es den an dem Test Interessierten nicht nur unerheblich erschwert, sich den Test zubeschaffen. Zudem stelle die Stiftung Warentest selbst in ihren Empfehlungen zur "Werbung mit Testergebnissen" das Erfordernis auf, dass die Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein müssten, wozu auch gehöre, dass in der Werbung Monat und Jahr der Erstveröffentlichung angegeben würden (BGH, GRUR 1991, 679 - Fundstellenangabe). Zudem stießen die Ergebnisse der Untersuchungen der Stiftung Warentest in der Bevölkerung auf besonderes Interesse und auf Akzeptanz, so dass das Bedürfnis, dem Verbraucher ein Aufsuchen des gesamten Testberichts durch Anführen der Fundstelle zu erleichtern, in besonderem Maße gegeben sei (BGH, GRUR 1991, 679, 680 - Fundstellenangabe).
Laut OLG Hamburg lassen sich die hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest entwickelten Grundsätze auch auf die sog. Testhinweiswerbung mit Untersuchungsergebnissen von Fachzeitschriften übertragen.
Auch im Falle der sog. Testhinweiswerbung nehme der Werbende auf die Ergebnisse von Tests eines unabhängigen Dritten Bezug, was den werblichen Angaben ein besonderes - quasi objektives - Gewicht verleihe. Auch insoweit bestehe ein besonderes Bedürfnis des angesprochenen Verkehrs, den angegebenen Test im Einzelnen nachzulesen. Auch diesbezüglich berge das Fehlen der Fundstelle die erhebliche Gefahr, dass es den an dem Test Interessierten nicht nur unerheblich erschwert werde, sich den Test zu beschaffen, was wiederum unlauter im Sinne des § 3 UWG sei.
Mit Urteil vom 16.7.2009 (Az. I ZR 50/07) hat der BGH die Rechtsauffassung des OLG Hamburg bestätigt. Darin entschied er, dass bei der Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im Internet für die Gestaltung des Hinweises auf die Fundstelle des Tests dieselben Grundsätze wie im Rahmen von § 1 Abs. 6 PAngV gelten. Es sei ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so die einfache Möglichkeit eröffnet werde, den Test selber zur Kenntnis zu nehmen, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Fehlt es hieran, werde die Möglichkeit des Verbrauchers eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen spürbar beeinträchtigt.
Das Landgericht Tübingen (20 O 86/10), KG in Berlin (5 W 17/11) sowie OLG Celle (13 U 172/10) haben inzwischen übereinstimmend folgende Grundregeln zur Werbung mit Testergebnissen erarbeitet:
1. Wenn mit Testergebnissen geworben wird, muss die Fund stelle der Testergebnisse genannt werden.
2. Die Nennung der Fundstelle hat so deutlich zu erfolgen, dass ein Verbraucher sie im Rahmen der Gesamtwerbung auch leicht finden kann. Mit dem OLG Celle ist an der Stelle eine mindestens 6PunktSchriftgröße für die Fundstelle zu fordern.
3. Ein Verstoß gegen die Regeln 1 und 2 ist ein abmahnfähiges wettbewerbswidriges Verhalten.
Es ist also im Fazit erforderlich, dass bei einer Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im Internet die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben wird oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne Weiteres zu der Fundstellenangabe führt.
17. Falsche geographische Herkunftsangabe
Mitunter kommt es vor, dass Online-Händler wegen der Verwendung falscher geographischer Herkunftsangaben für ihre Artikelbeschreibung abgemahnt werden.
Rechtslage:
Bei vielen in Umlauf befindlichen Produkten stellt die geographische Herkunft einen nicht zu unterschätzenden wertbildenden Faktor dar. Man denke zum Beispiel an Produkte wie Schweizer Uhren, Meißener Porzellan oder Champagner. Bei all diesen Produkten verbindet der Verbraucher mit der Herkunft eine besondere Produktqualität und ist in der Regel auch bereit, im Vertrauen auf die besondere Qualität einen höheren Preis zu zahlen. Daher ist es gerade im Zeitalter der Plagiate nachvollziehbar, dass auch geographische Herkunftsangaben eines besonderen Schutzes vor Missbrauch bedürfen.
Das Gesetz schützt geographische Herkunftsangaben in § 127 MarkenG. Darin werden drei Arten geographischer Herkunftsangaben unterschieden:
§ 127 Abs. 1 MarkenG regelt den Schutz einfacher geographischer Herkunftsangaben.
Danach dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Einfache geographische Herkunftsangaben geben nur Auskunft über die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, ohne dass der Verbraucher mit ihnen eine auf besondere regionale oder örtliche Eigenheiten zurückzuführende Gütevorstellung verbindet. Sie werden deshalb als Kennzeichnungsmittel geschützt, weil der Verbraucher auch solchen Herkunftsangaben eine hohe Wertschätzung entgegenbringt und weil sie für Hersteller, die in den jeweiligen Orten ansässig sind, ein wesentliches Mittel zur Schaffung und Erhaltung eines Kundenstamms darstellen können.
§ 127 Abs. 2 MarkenG regelt den Schutz qualifizierter geographischer Herkunftsangaben.
Danach dürfen geographische Herkunftsangaben für solche Waren oder Dienstleistungen, die aufgrund ihrer Herkunft besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität aufweisen, im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen. Die Normträgt der Tatsache Rechnung, dass der Verbraucher mit geographischen Herkunftsangaben nicht immer nur die geographische Herkunft eines Produkts, sondern berechtigterweise auch regionale Besonderheiten verbindet, die für die Qualität der Ware oder die Art ihrer Produktion bedeutsam sein können. Dies gilt für solche Fälle, in denen die geographischen Herkunftsangaben durch besondere geographische Begebenheiten oder durch besondere Herstellungsverfahren einen eigenen schützenswerten Ruf erlangt haben.
§ 127 Abs. 3 MarkenG regelt den Schutz geographischer Herkunftsangaben mit besonderem Ruf.
Danach dürfen geographische Herkunftsangaben, die einen besonderen Ruf genießen, im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Die Norm bezieht sich auf Fälle, in denen die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr über einen gefestigten, besonderen Ruf mit besonderem wirtschaftlichen Wert verfügt, der über den der qualifizierten geographischen Herkunftsangaben hinausgeht.
Diese drei Regelungen sollen verhindern, dass sich Unternehmen den Ruf einer Region zu eigen machen, obwohl ihre Produkte überhaupt nicht in dieser Region erzeugt werden. Sie dienen vornehmlich dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und sind damit stark mit dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsschutz verwandt.
Fazit
Wer als Händler mit geographischen Herkunftsangaben wirbt oder solche Angaben in seiner Artikelbeschreibung verwendet, sollte sich stets vergewissern, ob die von ihm so beworbenen und/oder angebotenen Produkte auch tatsächlich aus der jeweils genannten Region stammen. Zwar ist es gerade im Fernabsatz für Wettbewerber oder andere aktivlegitimierte Personen regelmäßig schwer, einen entsprechenden Verstoß gegen die §§ 126, 127 MarkenG allein auf Grundlage der vom Anbieter verwendeten Bilder des Produkts aufzudecken. Dabei sollte jedoch nicht verkannt werden, dass der Wettbewerber sich auch eines Testkaufs bedienen könnte, um das jeweilige Produkt anschließend aus erster Hand zu untersuchen. Sollte sich dabei herausstellen, dass das testweise erworbene Produkt nicht mit den geographischen Herkunftsangaben des Verkäufers übereinstimmt, so bliebe dem Verkäufer am Ende nicht einmal der aus diesem Testkauf erhaltene Kaufpreis, da dieser dem Wettbewerber im Rahmen der Abmahnkosten zu erstatten ist.
18. "Versicherter Versand"
Wer bei der Versandart angibt, dass "versicherter Versand" praktiziert wird, muss mit dem LG Hamburg (Az. 315 O 888/07) und dem LG Stuttgart (Az. 35 O 66/08) damit rechnen, dass er wegen Verstoßes nach §§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG abgemahnt werden kann, wenn bei der Angabe "versicherter Versand" nicht die Kosten für die mitverkaufte Versandversicherung und die eigentlichen Versandkosten getrennt voneinander angegeben werden. Anders dagegen das OLG Hamburg (Az. 312 O 85/07) und das OLG Hamm (Az. 4 U 216/08), sofern der Verbraucher belehrt wird, dass der Verkäufer das Versandkostenrisiko trägt.
19. "Unversicherter Versand"
Viele Online-Händler stellen den Verbraucher beim Warenkauf über ihren Internetshop oder über eBay vor die Wahl, einen unversicherten oder versicherten Versand zu wählen. Die Bezeichnung "unversicherter Versand" ohne weitere Erläuterungen ist jedoch irreführend und kann eine Abmahnung gegen den Verwender nach sich ziehen!
Rechtlicher Hintergrund:
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht für den Verbrauchsgüterkauf besondere Regelungen vor, deren Umgehung durch abweichende Vertragsgestaltungen regelmäßig unzulässig ist. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt gem. § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB immer dann vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer (sog. B2CGeschäft) eine bewegliche Sache kauft. Hierunter fallen somit auch Onlineauktionen im Bereich der B2CGeschäfte.
Eine zentrale Schutzvorschrift im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs stellt § 474 Abs. 2 BGB dar, wonach der Händler gegen über dem Verbraucher immer das Versandrisiko zu tragen hat.
Die Bezeichnung "unversicherter Versand" kann beim Käufer die Vorstellung hervorrufen, dass er und nicht der Händler das Versandrisiko trägt, er also keine Rechte geltend machen kann, wenn die bestellte Ware nicht oder nur beschädigt bei ihm an kommt. Tatsächlich kommt der Verkäufer im Rahmen von B2C Geschäften seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag aber erst mit der tatsächlichen Ablieferung der Ware beim Käufer nach. Rein rechtlich kann es dem Käufer also gleich sein, ob die Ware ankommt oder nicht. Daher kann er auch kein Interesse daran haben, versicherten oder unversicherten Versand zu wählen. Wenn der Verkäufer trotzdem eine dieser Möglichkeiten anbietet, spiegelt er dem Käufer vor, das Versandrisiko liege bei ihm. Darin ist wegen des Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 474 Abs. 2 BGB zum Verbrauchsgüterkauf gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu sehen.
Achtung - sog. B2B-Geschäft
Die dargestellte Problematik bezieht sich nur auf den Fall, dass ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft. Soweit es sich um ein Geschäft zwischen Unternehmern (sog. B2BGeschäfte) handelt, gilt die Regelung des § 447 BGB nicht. Danach geht die Versandgefahr auf den Empfänger über, wenn der Verkäufer die Ware dem Logistikunternehmen übergeben hat. Für den gewerblichen Käufer kann es in diesem Fall durchaus sinnvoll sein, einen Mehrpreis zu zahlen, um das Versandrisiko abzufedern. Der Verwender muss dies jedoch im Rahmen eines Internetangebotes deutlich machen, etwa durch den Hinweis, dass die Unterscheidung zwischen versichertem und unversichertem Versand ausschließlich für Käufer gelten, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.
Wenn in diesem Fall die Ware unterwegs unwiderbringlich verloren geht, wird man regelmäßig nur noch einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises haben (so OLG Hamm, Az. I2 U 177/10 und der Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 302/02).
Fazit
Die Formulierung "unversicherter Versand" sollte nur verwendet werden, wenn zugleich deutlich darauf hingewiesen wird, dass bei Verbrauchsgütergeschäften der Verkäufer das Versandrisiko trägt.