Die Unsicherheit, ob die eigene Internetpräsenz rechtlich wirklich "wasserdicht" ist, raubt vielen Online-Händlern den Schlaf, seit manche Marktteilnehmer und Rechtsanwälte erkannt haben, dass die Aussprache eine Abmahnung auch als Geschäftsmodell taugen kann. Insbesondere hohe Streitwerte und der sogenannte "fliegende Gerichtsstand", also die freie Wahl des Gerichts zur Klageerhebung, machen dies für Abmahner attraktiv.
Lange Zeit hat dabei die Politik dem Treiben untätig zugesehen, inzwischen hat man sich zu ersten Reaktionen durchgerungen. So hat die Politik am 1. Oktober 2013 das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" verabschiedet, das die Kosten bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, Abmahnungen nach dem Unterlassungsklagengesetz und urheberrechtlichen Abmahnungen neu regelt.
Doch noch werden fast täglich Online-Händler mit Abmahnungen überzogen, die sich teilweise existenzbedrohend auswirken. Für Shopbetreiber gilt es also eine Vielzahl rechtlicher Hürden zu meistern, die Gesetzgeber und Gerichte ihnen gestellt haben. Um es den Unternehmern zu erleichtern, in rechtlich sicherer Art und Weise Waren oder Dienstleistungen im Internet anzubieten, werden nachfolgend die im Internethandel am häufigsten auftretenden Abmahnfälle dargestellt.
1. Fehlerhafte Widerrufsbelehrung
Der Dauerbrenner schlechthin sind falsche Widerrufsbelehrungen, die wohl mit am häufigsten abgemahnt werden. Wer über eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verfügt, kann das Risiko einer Abmahnung bereits deutlich senken. Beachten Sie, dass sich im EGBGB ein amtliches Muster findet, das Sie in jedem Fall nutzen müssen, um das Abmahnrisiko so gut es geht zu senken.
Ein formatiertes Muster mit aufbereiteten Hinweisen steht zur freien Verfügbarkeit unter http://www.ferner-alsdorf.de/?p=7622 zur Verfügung.
Prüfen Sie anhand der nachfolgenden umfangreichen Checkliste, ob Ihre eingesetzten Widerrufsbelehrungen im Onlinehandel zumindest den grundlegenden gesetzlichen Anforderungen genügen (kein Anspruch auf Vollständigkeit). Zu unterscheiden ist dabei, ob ein notwendiger Hinweis unterlassen wird oder ein unzulässiger Hinweis gegeben wird.
Unzulässige Hinweise:
Einräumung einer nur zweiwöchigen Widerrufsfrist bei nicht rechtzeitiger Belehrung;
der Verbraucher soll die Rücksendung im Rahmen der Widerrufsbelehrung mit dem Händler abstimmen;
die Frist beginne mit Erhalt der Ware;
die Rücksendung muss ausreichend frankiert sein bzw. unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen;
die Rücksendung der Ware muss in der unbeschädigten Originalverpackung der Ware einschließlich eventueller Beipackzettel erfolgen;
eingeschweißte Ware wird durch das Öffnen der Verpackung entsiegelt und ist damit vom Umtausch ausgeschlossen;
Ware mit entfernten oder geöffneten Garantiesiegeln ist vom Umtausch ausgeschlossen;
Ware mit Gebrauchsspuren ist vom Umtausch ausgeschlossen.
Fehlende Hinweise:
Widerruf ist in "Textform" zu erklären;
Wertersatz kann bei der nur bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Ware nicht geltend gemacht werden;
Widerrufsrecht kann auch durch Rücksendung der Sacheausgeübt werden;
bei der Ausübung eines Widerrufsrechts genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Widerrufs;
wem gegenüber der Widerruf zu erklären ist.
2. Widerrufsfrist: vier Wochen oder zwei Wochen?
Unter anderem das Kammergericht Berlin entschied mit Beschluss vom 26.6.2007, dass eine fehlerhafte Belehrung über die Widerrufsfrist geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer i. S. d. § 3 UWG nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Ein Bagatellverstoß liegt mit der herrschenden Rechtsprechung gerade nicht vor.
Aus der Begründung des KG:
"Es liegt hier kein Bagatellverstoß vor, vielmehr werden durch die Angabe einer verkürzten Widerrufsfrist zumindest für die Verbraucher wesentliche Belange berührt. Der Senat verkennt nicht, dass die Verkürzung sich nur auf wenige Tage beschränkt. Trotzdem ist die Frist vom Gesetzgeber zum Schutze der Verbraucher auf einen Monat festgesetzt worden, so dass auch eine Verkürzung von wenigen Tagen zu einem erheblichen Nachteil für den Verbraucher führt, da die Gefahr besteht, dass diese aufgrund der fehlerhaften Belehrung zur Länge der Widerrufsfrist ihre gesetzlich gegebenen Widerrufsrechte nicht wahrnehmen. Insoweit besteht eine hohe Nachahmungsgefahr. Der Antragsgegner hat sich im Übrigen auch uneinsichtig gezeigt."
Sie sind also gehalten, die Widerrufsfrist immer korrekt anzugeben. Auf eBay gab es hier lange Unsicherheit, die inzwischen durch die letzten Reformen behoben ist – eine Widerrufsfrist von zwei Wochen ist dann angezeigt, wenn eine Belehrung in Textform vor, oder kurz nach Vertragsschluss erfolgt. Damit wäre grundsätzlich bei eBay auch eine Zwei-Wochen-Frist gegeben. Doch auch hier lauern noch Unsicherheiten, denn wie das LG Dortmund (20 O 19/11) gezeigt hat, kann es Gerichte geben, die den Vertragsschluss künstlich nach vorne verlagern.
So schloss sich das LG Dortmund der Meinung an, das bereits mit dem ersten Gebot ein schwebend wirksamer Vertrag zustande kommt. Diese Auffassung wurde vom OLG Hamm (4 U145/11) auch bestätigt, das einen Vertragsschluss bereits bei Abgabe des Gebotes sieht. Gleichwohl lässt das OLG Hamm am Ende eine Belehrung kurz nach (tatsächlichem) Auktionsende noch ausreichen, denn vor Auktionsende ist die Zustellung der Belehrung schon gar nicht möglich! Auch wenn das Ergebnis hier beruhigt, zeigt sich gleichwohl das grundsätzliche Risiko.
Fazit
Jeder Online-Händler, der auf der Internetplattform eBay aktiv ist, kann dem Verbraucher eine zweiwöchige Widerrufsfrist einräumen, muss aber die Problematik zum Vertragsschluss dabei zumindest kennen und damit abwägen. Im Folgenden sei zur Nachverfolgung noch auf weitere, ältere Rechtsprechung zur Widerrufsfrist bei eBay hingewiesen:
Widerrufsfrist von 30 Tagen: Nach LG Hamburg (406 O 338/06) noch nicht wettbewerbswidrig.
Widerrufsfrist von vier Wochen: Nach OLG Hamburg (Beschluss vom 26.3.2007, Az. 3 W 58/07) sowie KG Berlin (Beschluss vom 26.6.2007, Az. 16 O 377/07) wettbewerbswidrig.
3. Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
Das OLG Frankfurt hat im Rahmen einer Berufung entschieden, dass die Angabe der Telefonnummer des Händlers in seiner Widerrufsbelehrung ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt (Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 17.6.2004, Az. 6 U 158/03).
Begründung des OLG Frankfurt:
Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, dürfe die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen als die in § 355 BGB vorgesehenen Erklärungen enthalten. Danach schließe die Regelung zwar nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend seien jedoch nur solche Ergänzungen als zulässig anzusehen, die den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen. Hierzu zählten solche Erklärungen nicht, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken.
Das Gericht sieht bei der Angabe der Telefonnummer im Kontext der Widerrufsbelehrung die Gefahr, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich so versteht, als könne er sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben (so auch das OLG Hamm, 4 U 43/09). Dies erlaube das Gesetz aber gerade nicht, das ja die Textform verlangt. Die Angabe der Telefonnummer sei daher geeignet, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken. Der darin liegende Verstoß gegen § 355 BGB stelle zugleich eine Verletzung des § 3 UWG dar, da § 355 BGB als verbraucherschützende Norm eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion aufweise.
Diese Rechtsauffassung wird inzwischen auch vom OLG Hamm geteilt, das mit Urteil vom 2.7.2009 (Az. 4 U 43/09) die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ebenfalls als wettbewerbswidrig eingestuft hat. Diese Angabe sei nach Ansicht des OLG Hamm irreführend und nur dann nicht zu beanstanden, wenn gleichzeitig deutlich darüber belehrt werde, dass die Telefonnummer nicht für die Ausübung des Widerrufrechts verwendet werden dürfe. Der allgemeine Hinweis, dass die Widerrufserklärung in Textform zu erfolgen habe, wie er in den Belehrungen meist zu finden ist, reiche nicht aus, um die Irreführung zu beseitigen.
Auch das KG Berlin (Urteil vom 7.9.2007, Az. 5 W 266/07) hatte sich mit dieser Frage zu beschäftigen, welches ebenfalls zunächst einmal klarstellte, dass jedenfalls die Veröffentlichung einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoße. So berge die Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung die Gefahr, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich dahin verstehe, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz jedoch gerade nicht erlaube.
Die Angabe der Telefonnummer sei dann geeignet, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken und sie verletze deshalb das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dies lasse sich aber in dieser Form nicht auch auf die Rückgabebelehrung übertragen. Vielmehr bestünde hier keine Gefahr eines Missverständnisses über die Form der Ausübung des Rückgaberechts. Denn anders als das nach seinem Wortlaut grundsätzlich auf eine Widerrufserklärung gerichtete Widerrufsrecht nach § 355 BGB sei das Rückgaberecht schon seinem Wortlaut nach primär auf eine tatsächliche Handlung (die Rückgabe) gerichtet.
Fazit
Angesichts dieser Rechtsprechung sollten es Online-Händler unbedingt vermeiden, in ihrer Widerrufsbelehrung auf die eigene Telefonnummer zu verweisen. Unabhängig von der Frage, was ein solcher Verweis überhaupt für einen Nutzen bringen soll, ist das damit verbundene Risiko einer Abmahnung einfach zu groß.
4. Bitte um frankierte Rücksendung in Widerrufsbelehrung
Das OLG Hamburg hat bereits mit Beschluss v. 20.4.2007 entschieden, dass eine Bitte des Verkäufers an den Kunden, das Paket bei der Ausübung des Widerrufs ausreichend zu frankieren, keine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechtes darstellt und somit auch nicht als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann.
Begründung des Gerichts:
Zunächst stellte das OLG Hamburg klar, dass die Klausel, die die Kosten der Rücksendung betrifft, mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sei (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Kosten und Gefahr der Rücksendung habe der OnlineHändler zu tragen (§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Hinweis auf die Ausübung und die Folgen des Widerrufs oder Rückgaberechts (§§ 312c Abs. 2 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV) dürfe diese Last des Online-Händlers, die dem Käufer die Ausübung des Rechts erleichtert, nicht verschleiern.
Die Bitte, die Rücksendung nicht unfrei, sondern versichert, vorzunehmen, sei jedoch zulässig, wenn die Darstellung des Rechts hinter der Formulierung der entgegenstehenden Bitte, nicht nach der Art der Formulierung, der Masse des Textes oder seiner graphischen Gestaltung als untergeordnet, nachrangig und nebensächlich erscheine.
Würden also das Recht und die Bitte, von diesem Recht keinen Gebrauch zu machen, gleichrangig nebeneinander gestellt, so werde auch einem durchschnittlich aufmerksamen Leser deutlich, dass der OnlineHändler ganz offensichtlich nicht die Ausübung des Rückgaberechts erschweren wolle, sondern vielmehr die Absicht verfolge, die Transportgefahr, die er zu tragen habe (§ 357 Abs. 2 BGB), durch eine Versicherung zu mildern, mit der nur eine vorausbezahlte Sendung oder eine Sendung mit dem DHLRücknahmeservice versehen ist.
Gleiches gelte für die Bitte, die Ware bei der Rücksendung sorgfältig zu verpacken. Die Formulierung lege nicht nahe, dass Rechte des Käufers von der Art der Verpackung abhängen könnten. Vielmehr werde ausreichend deutlich, dass die Klägerin darum bittet, bei der Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts ihr Interesse zu beachten, die Ware möglichst unbeschädigt zurückzuerhalten.
Fazit
Das Gericht stellte klar, dass eine Klausel nur dann unwirksam und damit ggf. auch wettbewerbswidrig ist, wenn sie geeignet ist, die Rechte des Verbrauchers zu verschleiern. Lässt die Klausel jedoch erkennen, dass die Rechte des Verbrauchers auch dann nicht eingeschränkt werden, wenn er einer vom Verkäufer geäußerten, dem Recht des Verbrauchers entgegenstehenden Bitte nicht Folge leistet, so entstehen dem Verbraucher hierdurch keinerlei Nachteile, mit der Folge, dass auch eine Wettbewerbswidrigkeit ausscheidet.
5. Klauseln zur "Nichtannahme unfrei zurückgesandter Ware"
Klauseln, nach denen unfrei zurückgesandte Waren nicht angenommen werden, sind nach Ansicht des OLG Hamburg wettbewerbswidrig (OLG Hamburg, Beschluss vom 17.1.2007, Az. 312 O 929/06 und 3 W 7/08).
Begründung des Gerichts:
Der interessierte Verbraucher könne diese Regelung nur dahingehend verstehen, dass das Widerrufs und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers stehe. Dieses widerspreche aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat. Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen ist, beinhalte die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung auch die Belastung mit einer Vorleistungspflicht, die dem gesetzlichen Leitbild der §§ 320 ff. BGB nicht entspreche.
Diese Klausel ist somit von der vorangegangenen Verwendung zu unterscheiden: Hier geht es nicht um die Bitte, von unfreien Rücksendungen abzusehen, sondern es wird eindeutig der Eindruck erweckt, ein Widerrufsrecht berechtige nicht zur unfreien Rücksendung. Dies ist unzulässig.
6. Widerrufsbelehrung in Scrollkasten
Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 14.5.2007, Az. 3/8 O 25/07) ist die Darstellung der Widerrufsbelehrung für den Verbraucher allein in einem Scrollkasten unter Umständen wettbewerbswidrig und kann somit zu einer Abmahnung führen.
Diese Entscheidung wurde vereinzelt so ausgelegt, als sei die Verwendung eines Scrollkastens zur Darstellung der Widerrufsbelehrung auf einer Angebotsseite generell unzulässig. Dies ist jedoch - wie sich aus den Entscheidungsgründen des Gerichts entnehmen lässt - zu weit gegriffen.
Das Gericht machte mit seiner Entscheidung vielmehr klar, dass die Verwendung eines Scrollkastens zur Darstellung der Widerrufsbelehrung jedenfalls dann wettbewerbswidrig ist, wenn der Verbraucher aufgrund der geringen Größe des Kastens nur einen sehr kleinen Teil des Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen kann.
Das Gericht hält die Verwendung eines Scrollkastens zur Darstellung der Widerrufsbelehrung auf einer Angebotsseite nicht für generell unzulässig. Es kommt – wie so oft – vielmehr auf die Frage an, ob die jeweilige Darstellung für den Verbraucher klar und verständlich ist. Wann dies bei Verwendung eines Scrollkastens der Fall ist, etwa wie groß der sichtbare Teil des Belehrungstextes im Einzelnen zu sein hat, ließ das Gericht jedoch offen. Diese Frage bleibt also im Einzelfall der Beurteilung der Gerichte vorbehalten.
7. Gleichzeitige Verwendung einer Widerrufs- und einer Rückgabebelehrung
Das Gesetz bietet dem Verkäufer im Fernabsatz die Möglichkeit an, dem Verbraucher ein Rückgaberecht statt eines Widerrufsrechts einzuräumen. Entsprechend hat der Verkäufer entweder über das Widerrufsrecht nach § 355 BGB oder über das Rückgaberecht nach § 356 BGB zu belehren. Auf keinen Fall dürfen jedoch die beiden Belehrungen gleichzeitig verwendet werden, wie das Landgericht Frankfurt entschied (Urteil vom 1.11.2006 Az. 308 O 164/06).
In dem vom Landgericht Frankfurt entschiedenen Fall ging es um einen OnlineshopBetreiber, der unterhalb seiner Angebotsbeschreibungen sowohl eine Widerrufsbelehrung als auch eine Rückgabebelehrung veröffentlicht hatte. Vor Gericht trug der Online-Händler vor, dass es ihm frei stehe, dem Verbraucher entgegen dem Gesetz kumulativ ein Widerrufsrecht und ein Rückgaberecht einzuräumen.
Der Abmahnende war der Ansicht, der Shopbetreiber verstoße gegen das Transparenzgebot, da er sowohl über das Widerrufsrecht als auch über das Rückgaberecht belehre. Schließlich wisse der Verbraucher ja nicht, ob nun das Widerrufs- oder das Rückgaberecht gelte. Der Shopbetreiber müsse sich aus diesem Grund entscheiden, ob er ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht einräume und dürfe nicht über beides belehren, zumal der Shopbetreiber nach Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV verpflichtet sei, über ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht zu belehren.
Das Landgericht Frankfurt argumentierte, dass das Gesetz ein Nebeneinander von Widerrufsrecht und Rückgaberecht gerade nicht vorsehe. Dies auch aus gutem Grund. Für den Verbraucher sei es wegen des Nebeneinanders von Widerrufs- und Rückgaberecht undurchschaubar, welches Recht er ggf. wählen solle und welches Recht für ihn günstiger sei. Insbesondere sei im Falle der Rücksendung der bestellten Ware unklar, ob das Widerrufsrecht oder das Rückgaberecht gelten solle, weil beide Rechte durch Rücksendung der bestellten Ware ausgeübt werden könnten. Welches Recht in einem solchen Falle zur Anwendung kommt, könne aber von Bedeutung sein, wenn der Warenwert unter 40 EUR liege, weil dann nach § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB der Verbraucher die Kosten der Rücksendung trage, wenn es sich um die Ausübung eines Widerrufsrechts handeln sollte.
Fazit
Die Entscheidung des LG Frankfurt ist nachvollziehbar, da ein Nebeneinander der beiden Belehrungstypen tatsächlich dem Gesetz widerspricht. Der Händler muss sich daher entscheiden, ob er dem Verbraucher statt eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumt und entsprechend belehren.
8. Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht
Der Bundesgerichtshof konnte klarstellen, dass der einleitende Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" keine Irreführung der Verbraucher darstellt. Der BGH hat insofern klar gestellt, dass durch einen solchen Satz schon kein Verbraucher in die Irre geführt wird, ob ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht, da dieser Satz in sich verständlich ist. Darüber hinaus führte der BGH aus, dass gerade nicht jedwede Ergänzung oder Einleitung ein Problem darstelle, denn:
"Diese Regelung schließt nicht schlechthin jeglichen Zusatz der Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu zählen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken."
Es ist damit grundsätzlich möglich, Erläuterungen zur Widerrufsbelehrung zu verfassen - diese müssen aber vorsichtig formuliert sein.
9. Darstellung von Rechtstexten als Grafikdateien im Internet
Viele Online-Händler verwenden Grafikdateien (z. B. jpg-Dateien), um Rechtstexte in ihre eBay-Artikelbeschreibungen einzubinden. Der Vorteil dieser Methode: Ändern sich aufgrund neuer gesetzlicher (meist richterlicher) Vorgaben besagte Rechtstexte, so braucht der Händler nicht alle seine eBay-Auktionen "anzufassen", sondern es reicht aus, einfach die jeweilige Grafik auszuwechseln – mit Wirkung für alle Auktionen.
Dieser Methode hat jedoch das OLG Frankfurt eine Absage erteilt. Mit Beschluss vom 6.11.2006 (Az. 6 W 203/06) entschied das Ge richt, dass es wettbewerbswidrig sei, Waren bei eBay anzubieten und dabei die Widerrufsbelehrung nicht in den Quelltext des eBay-Angebots einzubinden, sondern in Form einer Grafikdatei von einem externen Server einblenden zu lassen.
Das OLG Frankfurt argumentierte, die Einblendung der nach § 312c Abs. 1 BGB erforderlichen Verbraucherinformationen gemäß § 1 Abs. 1 BGB-InfoV auf einer externen Grafikdatei werde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, weil diese Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolge, wenn auf eBay-Angebote über WAP zugegriffen wird.
Das Argument, dass wohl nur die wenigsten eBay-Zugriffe über WAP erfolgen, ließ das Gericht nicht gelten. Schließlich werbe der Betreiber der eBay-Plattform ausdrücklich für das entsprechende WAP-Portal. Darüber hinaus habe eBay dafür Sorge getragen, dass auch bei der Nutzung über WAP eine vollständige Information des Kaufinteressenten erfolgt. So sähen auch die eBay-Grundsätze vor, dass vertragsrelevante Informationen ausschließlich auf den – auch über WAP in vollständiger Form übermittelten – eBay-Webseiten und nicht über externe Quellen zur Verfügung gestellt werden.
10. Irreführende Werbung mit dem Begriff "High End"
Das OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 23.2.2007 - Az. 6 U 150/ 06) hatte Anfang 2007 einen interessanten Fall zu entscheiden:
Hierbei ging es um einen Online-Händler, der eine Webserver Produktreihe unter der Bezeichnung "High-End" im Internet bewarb und folglich seinen Kunden den Eindruck eines Angebots von Produkten vermittelte, welche höchsten Ansprüchen in Bezug auf Technologie und Werthaltigkeit genügen sollte. Tatsächlich wurde jedoch nur guter technischer Durchschnitt geboten – was später vor Gericht auch unstreitig war.
Die Frage ist nun, ob jemandem eine irreführende Qualitätsberühmung vorgeworfen werden kann, der "guten Durchschnitt" als "High-End" bewirbt?
Das OLG Köln ist jedenfalls der Ansicht. Demnach habe sich der Begriff "High-End" auch in der heutigen Zeit in der Computerwelt etabliert. Besonders leistungsstarke Bauteile für einen PC oder ein sehr leistungsstarkes PC-Komplettsystem würden unter Kennern als "High-End" bezeichnet (z. B. "High-End-PC" oder "High-End-Prozessor"). Die in dem konkret (mittels einer Abmahnung) angegriffenen Internetauftritt beworbene Webserver-Produktreihe "High-End" könne den Erwartungen, die an den Begriff "High-End" gesetzt würden, nicht gerecht werden.
Fazit
Da es keinen generellen Rechtssatz gibt, der eine reklamemäßige Übertreibung verbietet, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Übertreibung noch rechtlich zulässig oder bereits irreführend i. S. d. §§ 3, 5 UWG ist.