Unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers sind ein gutes Verkaufsargument. Gerade im IT-Bereich ist der sogenannte Straßenpreis oftmals erheblich günstiger als die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Es bietet sich daher an, in der Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers zu werben und diesen weitaus höheren Preisen seinen eigenen günstigeren Preis gegenüber zu setzen. Es entsteht somit zwangsläufig der Eindruck, dass die beworbene Ware besonders günstig ist, wird jedoch die sehr viel höhere unverbindliche Preisempfehlung erheblich unterschritten.
Bevor erfolgreich mit einer unverbindlichen Preisempfehlung geworben wird, müssen jedoch einige rechtliche Anforderungen beachtet werden, damit nicht eine kostenpflichtige Abmahnung ins Haus flattert. Zum Einen ist es unzulässig, bei einer Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung nur von "UVP" zu sprechen. Die Abkürzung "UVP" ist zwar im geschäftlichen Verkehr geläufig, die Rechtssprechung nimmt jedoch an, dass der unwissende Verbraucher mit dieser Abkürzung nichts anfangen kann. Der Verbraucher - so die Rechtssprechung- interpretiert die Abkürzung "UVP" mit solchen abstrusen Sinnzusammenhängen wie "Unser vorheriger Preis" oder Ähnliches. Folge ist eine Irreführung nach Wettbewerbsrecht, die abgemahnt werden kann. Notwendig ist es daher, entweder die Abkürzung "UVP" mit einem Sternchen zu erläutern, um dann in räumlicher Nähe waagerecht und nicht vertikal am Rand der Anzeige deutlich darauf hinzuweisen, was diese Abkürzung eigentlich bedeutet. Die offizielle Bezeichnung, die verwendet werden sollte, ist übrigens "Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers". Sollte es bei ausgelaufenen Produkten keine unverbindliche Preisempfehlung mehr geben, muss es im übrigen ausgeschrieben heißen "Ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers".
Doch damit nicht genug. Weitere Fallstricke lauern bei der UVP-Werbung. Zum einen muss es eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers tatsächlich geben. Dies ist bei Markenprodukten oftmals der Fall, für No-Name-Produkte gibt es unverbindliche Preisempfehlungen jedoch nicht. Weitere Voraussetzung für eine wettbewerbskonforme Werbung ist des Weiteren, dass die angegebene Preisempfehlung auch richtig ist. Besonders tückisch wird es, wenn der Hersteller die unverbindliche Preisempfehlung kurzfristig geändert und in der Regel den empfohlenen Preis gesenkt hat. Die falsche unverbindliche Preisempfehlung stellt ebenfalls eine wettbewerbswidrige Irreführung dar und kann abgemahnt werden. Gerade im Internethandel sollte sorgfältig geachtet werden, dass die angegebene unverbindliche Preisempfehlung auch stimmt. Abmahner durchsuchen, wenn bekannt wird, dass ein Hersteller seine Preisempfehlung gesenkt hat, gerne entsprechende Internetangebote, um falsche unverbindliche Preisempfehlungen, die nicht geändert wurden, abzumahnen. In jüngster Zeit ist beispielsweise ein Fall bekannt, in dem ein Hersteller von Digitalkameras seine unverbindliche Preisempfehlung geändert hatte, was nur kurze Zeit später durch einen großen Anbieter von Unterhaltungselektronik abgemahnt wurde.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Vergleiche des eigenen Preises mit Straßen- oder Marktpreisen ebenfalls unzulässig sind. Die Herausstellung des eigenen Angebotes als besonders günstig im Verhältnis zu einer unverbindlichen Preisempfehlung ist ein erfolgreiches Werbemittel. Eine entsprechende Verwendung sollte jedoch nur dann erfolgen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen eingehalten werden und insbesondere die Preisempfehlungen auf Richtigkeit überprüft wurden.