Markenrecht und Wettbewerbsrecht werden zum Problem

Abmahnfalle Amazon-Verkauf

14.11.2008
Viele Händler verkaufen erfolgreich über das Portal Amazon. Bisher stand Amazon noch nicht im Fokus von Abmahnungen. Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Johannes Richard wird sich dies jedoch ändern.

Ein Grundproblem beim Verkauf bei Amazon ist, dass, anders als bei eBay, eine einwandfreie rechtliche und abmahnsichere Gestaltung, untertrieben ausgedrückt, etwas schwierig ist. Neben der Frage, ob bei Amazon eine Widerrufsfrist von 2 Wochen oder 1 Monat gilt, gibt es auch sonst Probleme, fernabsatzrechtliche Pflichtinformationen darzustellen. Auch die Darstellung der Versandkosten ist nicht ganz ohne Tücken.

Amazon selbst ist offenbar weder willens noch in der Lage, den deutschsprachigen Amazon-Auftritt den rechtlichen Gegebenheiten in Deutschland anzupassen. Wer einmal selbst bei Amazon gekauft hat, kann über die dortige Widerrufsbelehrung nur den Kopf schütteln.

Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sollte man daher mit der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung, dies gilt im Übrigen grundsätzlich, äußerst vorsichtig sein, da nicht gewährleistet ist, dass es überhaupt technische Möglichkeiten gibt, bei Amazon entsprechende Verstöße zukünftig zu vermeiden.

Abmahnfalle Produktinformation

Bei Amazon gibt es die Möglichkeit, Artikelbeschreibungen von anderen Anbietern zu übernehmen. Dies stellt wohl eine der zentralen Prinzipien von Amazon dar. So heißt es in den "Teilnahmebedingungen Amazon Service Europa S.a.r.l. in der Fassung vom 15.04.2008", dass Verkäufer bei Amazon Nutzungsrechte an Artikelbeschreibungen übertragen. Es heißt insofern unter XIII:

"XIII. Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte: Die Teilnehmer übertragen Amazon ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Überarbeitung an allen Werken oder Werkteilen sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeder anderen Produktinformation, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von Amazon an Amazon übermitteln (mit Ausnahme jedes Firmenzeichens, jede Schutzmarke oder anderen ähnlichen Brandings), einschließlich des Rechts, diese Inhalte in Printmedien, online, auf CD-ROM etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken."

Ob diese Rechteübertragung nach Urheberrechtsgesetz und AGB-rechtlich überhaupt zulässig ist, steht auf einem anderen Blatt. Man muss sich darüber im Klaren sein, dass, wenn man eine Artikelbeschreibung mit Bild beispielsweise bei Amazon einstellt, auch andere Amazon-Händler dieses Bild und die Artikelbeschreibung nutzen können. Jedoch stellt dies eine erhebliche Vereinfachung für Händler dar, da sie die Artikelbeschreibungen nicht noch einmal selbst erstellen müssen. Rechtlich gesehen ist dies aber Fluch und Segen zugleich: Während der Händler sich auf der einen Seite Arbeit erspart, kann er sich auf der anderen Seite nicht darauf verlassen, dass die Artikelbeschreibung auch den rechtlichen Anforderungen entspricht. Beispielsweise sind hier Informationen zum Textilkennzeichnungsgesetz, Grundpreisangaben oder andere wichtige Informationen genannt, die durchaus abmahnwürdig sind.

Besonders tückisch wird es, wenn die Artikelbeschreibung abgeändert wird und der Händler, der von Dritten diese Artikelbeschreibung übernimmt, dies nicht mitbekommt. Ohne Wissen und Kenntnis kann der Amazon-Händler somit plötzlich wettbewerbswidrig werben, ohne dass ihm dies bewusst sein würde. Dies gilt umso mehr, als dass nach unserer Kenntnis viele Amazon-Händler eine sehr große Anzahl von Artikeln bei Amazon anbieten. Wettbewerbsrechtliche wie auch markenrechtliche Abmahnungen sind nicht ausgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund sollten Amazon-Händler vermeiden, falls möglich, fremde Produktbeschreibungen zu übernehmen. Das Risiko, für Fehler in diesen Beschreibungen abgemahnt zu werden, halten wir für außerordentlich groß. (oe)

Rechtsanwalt Johannes Richard

Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard-Wagner-Str. 14, 18055 Rostock, Tel.: 0381 448998-0, Fax: 0381 448998-22, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de