Die Kanzlei WW-KN weist auf wichtige Themen für Steuerpflichtige hin: Zusammenballung von Einkünften durch eine Abfindung, Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers, Schenkungsteuer bei Zweit- oder Ferienwohnungen, Spenden und außergewöhnliche Belastungen.
Die Themen im Einzelnen:
Zusammenballung von Einkünften durch eine Abfindung
Für außerordentliche Einkünfte wie zum Beispiel Abfindungen gibt es im Steuerrecht eine Sonderregelung, mit der der Progressionseffekt gemildert werden soll. Die ermäßigte Besteuerung bei der Zusammenballung von Einkünften kommt aber nur dann zum Zug, wenn tatsächlich eine substanzielle Abfindung gezahlt wird. Nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen sind für die Prüfung die real verwirklichten Einkünfte mit den fiktiven Einkünfte zu vergleichen, die der Arbeitnehmer im Jahr der Abfindung erzielt hätte, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestanden hätte. Dabei sind auch Erkrankungen und daraus folgende voraussichtlich niedrigere Einkünfte zu berücksichtigen. Das Finanzamt darf also nicht einfach aus einem hohen Einkommen in den Vorjahren schließen, dass auch nach der Kündigung noch ein hohes Einkommen zu erzielen gewesen wäre.
Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers
Wer von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht, muss bei der Ausstellung von Rechnungen vorsichtig sein. Enthält eine Kleinbetragsrechnung nämlich alle anderen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben (Rechnungsaussteller, Ausstellungsdatum und Leistungsbeschreibung), genügt schon der Hinweis auf einen bestimmten Umsatzsteuersatz dafür, dass der Unternehmer die Steuer auch dem Finanzamt schuldet. Das bescheinigte der Bundesfinanzhof dem Inhaber einer Reparaturwerkstatt, der in seinem Quittungsblock zwar immer nur einen Bruttobetrag angab, aber in der Vordruckzeile "+ __ % MwSt." auch einen Steuersatz eingetragen hatte.
Zweit- oder Ferienwohnungen sind schenkungsteuerpflichtig
Die Übertragung eines selbstgenutzten Gebäudes an den Ehepartner ist im Rahmen der Steuerbefreiung für ein Familienwohnheim von der Schenkungsteuer befreit. Das gilt allerdings nur für die Immobilie, in der sich auch der Lebensmittelpunkt der Eheleute befindet, meint der Bundesfinanzhof. Die Steuerbefreiung gilt daher nicht für die Übertragung von Zweit- oder Ferienwohnungen, zumal die Richter ohnehin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die derart weitgehende Steuerbefreiung von Immobilienvermögen unter Eheleuten haben.
Spende an den Papst nicht abziehbar
Eine Spende an den Papst mag gut für das Seelenheil des Spenders sein, für seine Steuererklärung ist sie aber nutzlos. Zwar sind mittlerweile auch Spenden an gemeinnützige Organisationen im Ausland steuerlich abziehbar. Allerdings gilt das nur für Organisationen in einem EU- oder EWR-Staat. Weil der Vatikanstaat aber nicht Teil der EU oder EWR ist, ist eine Spende an den Papst nicht abziehbar, urteilte das Finanzgericht Köln.
Beerdigungskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Aufwendungen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen sind nach Ansicht des Finanzgerichts Münster grundsätzlich außergewöhnlich. Sie sind aber in der Regel nicht zwangsläufig, meint das Gericht, und damit mindestens dann nicht steuerlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Nachlass zur Deckung der Beerdigungskosten ausreicht. Die Verpflichtung des Erben zur Übernahme der Beerdigungskosten sei nämlich keine persönliche Verpflichtung des Erben, sondern eine Nachlassverbindlichkeit.
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