Ab dem 1.1.2002 ist Schluss mit lustig

08.12.1999

BERLIN: Bis zum 1.1.2002 hat der deutsche Gesetzgeber die neue EU-Richtlinie zum Verbraucherkauf in deutsches Recht umzusetzen. Zweck dieser neuen Richtlinie ist es, die Rechte der Verbraucher in den EU-Mitgliedsstaaten zu vereinheitlichen. Die Richtlinie weicht in weiten Bereichen vom deutschen Recht ab, so daß es ab dem Stichtag zu erheblichen Veränderungen im Bereich der Gewährleistungsvorschriften kommen wird. Niko Härting* beleuchtet die Konsequenzen für den IT-Fachhandel.Die EU-Richtlinie gilt für Kauf- und Werkverträge mit Verbrauchern. Keine Anwendung findet die Richtlinie daher auf Zwischenhändler und andere Personen, die Waren zum Zwecke des Weiterverkaufs erwerben.

Bei mangelhafter Ware kann der Verbraucher in Zukunft zunächst nur eine unentgeltliche Reparatur oder die Lieferung von Ersatzware verlangen. Nur wenn eine solche Nachbesserung oder Ersatzlieferung mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden ist, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Ware zu verlangen. Die klassischen Gewährleistungsrechte des Käufers - nämlich die Wandlung und die Minderung - werden somit in Zukunft nur noch zweitrangige Bedeutung haben.

Gewährleistungsansprüche bestehen nach der neuen EU-Richtlinie immer dann, wenn die Ware nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ware nicht mit den Beschaffenheitsangaben des Verkäufers beziehungsweise Proben oder Mustern übereinstimmt. Werbeaussagen des Verkäufers oder des Herstellers sollen für die Bestimmung der vertraglich geschilderten Beschaffenheit der Ware mit berücksichtigt werden.

Verkäufer müssen auf der Hut sein

Ein Mangel der Ware liegt nach der EU-Richtlinie insbesondere auch dann vor, wenn die Ware nicht für die zu erwartenden Nutzungsmöglichkeiten geeignet ist oder der Ware Gebrauchsmöglichkeiten fehlen, die der Verkäufer zugesichert hat. Genauso haftet der Verkäufer auch im Falle einer unsachgemäßen Montage, wenn diese zu den vertraglich vom Verkäufer übernommenen Verpflichtungen gehört.

Besonders gravierend ist die Verlängerung der Gewährleistungspflicht des Verkäufers von sechs Monaten auf zwei Jahre sowie der weitgehende Ausschluß jeglicher Möglichkeit, Beschränkungen oder den Ausschluß der Gewährleistung zu vereinbaren. Es ist zu hoffen, daß der deutsche Gesetzgeber zumindest von seiner nach der Richtlinie bestehenden Befugnis Gebrauch machen wird, eine einzelvertragliche Herabsetzung der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr zu ermöglichen.

Ist unklar, ob ein Mangel der Kaufsache bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden war, so soll nach der EU-Richtlinie eine deutlich verschärfte Beweislastregelung gelten. Innerhalb der ersten sechs Monate der Gewähr-leistungsfrist wird in Zukunft bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, daß der Mangel schon zum Zeitpunkt des Verkaufs vorlag. Der Verkäufer wird dann den schwierigen Nachweis führen müssen, daß ein Mangel beispielsweise auf einem unsachgemäßen Umgang mit der Ware beruhte.

Erhebliche Mehrkosten für den Handel

Auch wenn die EU-Richtlinie noch nicht in deutsches Recht umgesetzt ist, so sind die Folgen für den Einzelhandel doch schon jetzt absehbar. Die verlängerte Garantiezeit wird erhebliche Mehrkosten für Reparaturen und den Umtausch von Waren mit sich bringen. Besonders hart wird die Neuregelung Händler treffen, die stark mängelanfällig sind. Die erweiterten Gewährleistungspflichten werden mit Sicherheit zu Kostensteigerungen führen.

Vorteile werden sich diejenigen Händler verschaffen können, die mit qualitativ hochwertiger Ware handeln. Wer an Reparaturkosten spart, kann im Vergleich zur Konkurrenz seine Waren günstiger anbieten und seinen Marktanteil ausbauen. In dieser Hinsicht können die neuen Gewährleistungsvorschriften nicht ausschließlich als Belastung, sondern auch als Chance gesehen werden. Noch läßt sich mit einer zweijährigen Garantiefrist gut werben. Schon bald wird diese Frist gesetzlich vorgeschrieben sein.

*Rechtsanwalt Niko Härting leitet die Berliner Kanzlei Härting und ist auf die Themen Multimedia und Immobi-lien spezialisiert.