Keine Behinderung der Betriebsratsarbeit

200 Meter zur Toilette sind zumutbar

27.08.2014 von Renate Oettinger
Ein Betriebsrat hat Anspruch auf eine angemessene Unterbringung in der Firma. Eine solche ist auch gegeben, wenn der Weg vom Betriebsratsbüro zur Damentoilette 200 Meter beträgt.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass dem Betriebsrat ein Weg von rund 200 Metern zur nächsten Toilette zumutbar ist. Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Vizepräsident des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 26.3.2014 zu seinem Urteil vom März 2014 - 16 TABVGa 214/13.

Grundsätzlich darf eine Baumaßnahme, bei der die Toilette versetzt wird, durchgeführt werden. Dies muss auch der Betriebsrat akzeptieren.
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Der Fall: Im Wege der einstweiligen Verfügung verlangte der Betriebsrat eines Frachtunternehmens am Flughafen Frankfurt mit etwa 95 Mitarbeitern, dass eine Baumaßnahme zu unterbleiben habe, mit der das Unternehmen die Tür zum Büro des Betriebsrats um einige Meter versetzen wollte.

Die Baumaßnahme, so der Betriebsrat, habe Auswirkungen auf die Toilettenbenutzung. Sie verlängere den Weg zur Damentoilette auf 200 m. Das sei dem weiblichen Ersatzmitglied des Betriebsrats nicht zumutbar.

Das Arbeitsgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Ihm folgte das Hessische Landesarbeitsgericht. Dem Betriebsrat stehe für die Umbaumaßnahme kein Mitbestimmungsrecht zu. Auch eine Behinderung der Betriebsratsarbeit sei nicht erkennbar, insbesondere nicht durch einen verlängerten Weg zur Damentoilette. Der Betriebsrat habe zwar Anspruch auf angemessene Unterbringung. Diese sei aber auch bei versetzter Tür gewährleistet. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Von Bredow empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - verweist.

Weitere Informationen und Kontakt: Frhr. Fenimore von Bredow, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VDAA-Vizepräsident, c/o Domernicht v. Bredow Wölke, Bismarckstraße 34, 50672 Köln, Tel.: 0221 283040, E-Mail: v.bredow@dvbw-legal.de, Internet: www.dvbw-legal.de

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