Kontrolle nicht zwingend

Achtung Geldanlage

24.11.2010

Schadensersatzanspruch wäre häufig bereits verjährt

Fiele dem Anleger bereits die unterbliebene Lektüre des Anlageprospekts als grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Last, so wäre sein Schadensersatzanspruch häufig schon verjährt, bevor sich die Risiken oder Nachteile der Kapitalanlage für ihn "bemerkbar" machten und er sich daher veranlasst sehe, die Richtigkeit der ihm von einem Anlageberater oder -vermittler gegebenen Empfehlungen und Auskünfte zu hinterfragen.

Hünlein empfiehlt sowohl Anlegern als auch Beratern, das Urteil zu beachten und in derartigen Fällen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf die Fachanwälte für Verwaltungsrecht in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Klaus Hünlein, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Eschenheimer Anlage 1, 60316 Frankfurt, Tel.: 069 48007890, E-Mail: rae@huenlein.de, Internet: www.huenlein.de

Zur Startseite